Satzung FARBE e.V.

Beschlussfassung vom 05.02.2025


ยง 1 Name, Sitz

Der Verein fรผhrt den Namen FARBE e.V. – Freie Arbeitsgemeinschaft fรผr Bรผrgerschaftliches Engagement –
Der Sitz des Vereins ist Freiburg im Breisgau. Er ist in das Vereinsregister (VR 3397) eingetragen. Der Verein ist gemeinnรผtzig. Geschรคftsjahr ist das Kalenderjahr.

ยง 2 Zweck des Vereins

Der Verein FARBE e.V. verfolgt ausschlieรŸlich und unmittelbar gemeinnรผtzige Zwecke im Sinne des Abschnitts โ€žSteuerbegรผnstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

Zweck des Vereins ist es, Bildungs- und Vernetzungsarbeit auf dem Gebiet des Bรผrgerschaftlichen Engagements zu leisten und damit das Bรผrgerschaftliche Engagement zu unterstรผtzen, zu fรถrdern und zu verstรคrken.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchfรผhrung und Unterstรผtzung von BildungsmaรŸnahmen und Projekten im Sinne des bรผrgerschaftlichen Engagements. Dazu gehรถren u.a.:

  1. die Planung und Durchfรผhrung von Vortrรคgen, Tagungen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen zum Thema Bรผrgerschaftliches Engagement.
  2. die Information, Vernetzung und Unterstรผtzung der bรผrgerschaftlich engagierten Freiburger BรผrgerInnen und anderer Interessierter durch geeignete MaรŸnahmen.
  3. Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit anderen Einrichtungen รคhnlicher Art mit dem Ziel, Netzwerke aufzubauen, die die Arbeitsbedingungen des bรผrgerschaftlichen Engagements verbessern.

ยง 3 Gemeinnรผtzigkeit

Der Verein ist selbstlos tรคtig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden nur fรผr satzungsmรครŸige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Kรถrperschaft fremd sind oder durch unverhรคltnismรครŸig hohe Vergรผtungen begรผnstigen.

ยง 4 Unabhรคngigkeit

Der Verein orientiert sich an sozialer, รถkologischer und รถkonomischer Zukunftsfรคhigkeit. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhรคngig. Der Verein versteht sich als freie Bรผrgerschaftsvertretung und hรคlt sich von Abhรคngigkeiten frei.

ยง 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins kรถnnen werden:
    Selbststรคndige Gruppierungen (z.B. Vereine, Verbรคnde, Initiativen) des bรผrgerschaftlichen Engagements, juristische Personen und Privatpersonen, die bereit sind, die Ziele des FARBE e.V. zu unterstรผtzen.
  2. รœber den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich seinen Austritt zum Jahresende erklรคren.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, Auflรถsung (bei juristischen Personen), Austritt oder Ausschluss.

ยง 6 Beitrรคge

รœber Beitrรคge und deren Hรถhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

ยง 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
Der Vorstand
Die FARBE -Arbeitsgruppen
Die Mitgliederversammlung

ยง 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jรคhrlich statt. Sie ist unter Einhaltung einer Mindestfrist von 8 Tagen in Textform, in der Regel per E-Mail, an die letzte dem Verein bekanntgegebene Adresse, und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und Beschlussvorlagen durch den Vorstand einzuberufen. Der Termin der Mitgliederversammlung soll den Mitgliedern mit einer Mindestfrist von vier Wochen im Voraus bekanntgegeben werden.
  2. Einzelpersonen sind in der Mitgliederversammlung den juristischen Personen und Gruppierungen gleichgestellt und sind mit je einer Stimme stimmberechtigt. Eine anwesende Person darf maximal eine Gruppe vertreten. Eine Gruppe kann durch maximal drei anwesende stimmberechtigte Personen vertreten werden. Eine Briefwahl ist mรถglich.
  3. AuรŸerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Zehntel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Grรผnde verlangt. Sie kรถnnen auch auf Beschluss des Vorstands einberufen werden.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet รผber:
    ร„nderungen der Satzung
    ร„nderungen der Geschรคftsordnung
    Auflรถsung des Vereins
    Festsetzung der Mitgliedsbeitrรคge
    Wahl und Abberufung des Vorstandes
    Wahl und Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder
    Wahl des Schatzmeisters
    Wahl der KassenprรผferInnen
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfรคhig, wenn sie ordnungsgemรครŸ einberufen wurde und mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Zehntel der Mitglieder anwesend, muss eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rรผcksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfรคhig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.
  6. Beschlรผsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei Konsensentscheidungen anzustreben sind. Satzungsรคnderungen und Beschlรผsse รผber die Vereinsauflรถsung bedรผrfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied ist wie oben beschrieben stimmberechtigt.
  7. รœber die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefรผhrt, das von der Versammlungsleitung und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

ยง 9 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus
    1. mindestens zwei und maximal drei gleichberechtigten Vorsitzenden, die ihr Handeln und ihre Entscheidungen im Konsens abzustimmen haben.
    2. den VertreterInnen der nach ยง 10 genannten Personen.
  2. Die Vorsitzenden sind jeweils einzelvertretungsberechtigt im Sinne des ยง 26 BGB.
  3. Dem Vorstand obliegt die Fรผhrung der laufenden Geschรคfte des Vereins. Er kann sich eine Geschรคftsordnung geben, die der Bestรคtigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Beschlรผsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei jedoch Konsensentscheidungen anzustreben sind.
  4. Der Vorstand ist beschlussfรคhig, wenn mindestens die Hรคlfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung fรผr zwei Jahre gewรคhlt. Die Wiederwahl ist mรถglich.
    Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
  6. Die Kassenfรผhrung des Vorstands wird von mindestens einer Kassenprรผferin/einem Kassenprรผfer รผberwacht. Diese รผberprรผfen die Jahresabrechnung auf ihre Richtigkeit hin, erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darรผber schriftlichen Bericht und beantragen die Entlastung des Vorstands.
    Der Vorstand hat die Abrechnung zur Kassenprรผfung zum Ende eines jeden Kalenderjahrs zu รผbergeben.
  7. Redaktionelle Satzungsรคnderungen, die vom Finanzamt oder dem Registergericht verlangt werden, kรถnnen vom Vorstand einstimmig beschlossen werden.

ยง 10 Arbeitsgruppen und erweiterter Vorstand

Mit Zustimmung des Vorstands kรถnnen sich Arbeitsgruppen im FARBE e.V. bilden. Nรคheres regelt die Geschรคftsordnung. Zu den Vorstandssitzungen wird ein erweiterter Vorstand wie beispielsweise die in Arbeitsgruppen aktiven Personen eingeladen. Diese Beisitzer haben Antrags- und Rederecht.

ยง 11 Auflรถsung des Vereins

  1. รœber die Auflรถsung des Vereins beschlieรŸt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit ihrer erschienenen Mitglieder in geheimer Abstimmung.
  2. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt des Auflรถsungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  1. Bei Auflรถsung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegรผnstigten Zwecks fรคllt das Bar-/Buchvermรถgen des Vereins zu gleichen Teilen an die folgenden Vereine in Freiburg:
    Freiburger StrassenSchule e.V. (VR 3315)
    Freunde von der StraรŸe e.V. (VR 3526)
    die es unmittelbar und ausschlieรŸlich fรผr gemeinnรผtzige Zwecke zu verwenden haben.
  2. Das Bรผromaterial und die technische Ausstattung fรคllt an den Haus des Engagements e.V. (VR 3794)